Wohnungen unter Denkmalschutz: Wie Barrierefreiheit trotz Auflagen möglich ist

Feb 18, 2026

Wohnungen unter Denkmalschutz: Wie Barrierefreiheit trotz Auflagen möglich ist

Wohnungen unter Denkmalschutz: Wie Barrierefreiheit trotz Auflagen möglich ist

Stell dir vor, du lebst in einer wunderschönen Altbauwohnung mit hohen Decken, originalen Holzfußböden und großen Fenstern. Doch plötzlich wird es schwierig: Die Tür ist zu schmal für deinen Rollstuhl, die Badtür lässt sich nicht mehr öffnen, und die Treppe führt in ein Stockwerk, das du nicht mehr erreichen kannst. Du willst deine Wohnung barrierefrei machen - aber die Denkmalschutzbehörde sagt Nein. Was jetzt? In Deutschland leben über 1,5 Millionen Menschen mit schwerwiegenden Mobilitätseinschränkungen, und viele von ihnen wohnen in denkmalgeschützten Gebäuden. Doch während die Gesetze zur Barrierefreiheit immer strenger werden, bleibt der Denkmalschutz oft starr. Der Konflikt ist real: Denkmalschutz will das Original bewahren, Barrierefreiheit will Teilhabe ermöglichen. Beides ist wichtig. Beides ist schwer vereinbar.

Was bedeutet eigentlich „barrierefrei“ in einer Wohnung?

Nicht jede Anpassung ist ein Umbau. Die DIN 18040-2 und die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) unterscheiden klar zwischen drei Stufen: Barrierereduzierung, Barrierenbeseitigung und Barrierefreiheit. Barrierereduzierung ist das Minimum: Haltegriffe im Bad, rutschfeste Bodenbeläge, eine höhere Toilette. Das kostet wenig, verändert kaum etwas am Gebäude und wird oft genehmigt. Barrierenbeseitigung geht weiter: Türen breiter machen, Bäder neu gestalten, Treppen absenken. Das ist teurer, erfordert bauliche Eingriffe und muss sorgfältig geplant werden. Barrierefreiheit bedeutet, dass eine Wohnung vollständig den Normen für rollstuhlgerechtes Wohnen entspricht - mit Wendekreisen, ebenerdigen Duschen, Aufzügen und ausreichend Platz für Mobilitätshilfen. In Wohnungen ist das selten Pflicht, aber möglich. Und genau hier beginnt das Problem bei Denkmalschutzobjekten.

Warum ist der Denkmalschutz so ein Hindernis?

Denkmalschutzgesetze sind Ländersache. In Bayern, Berlin oder Nordrhein-Westfalen gelten andere Regeln. Die meisten Gesetze wurden vor 20 Jahren geschrieben - als Barrierefreiheit noch kein großes Thema war. Sie schreiben vor: „Keine sichtbaren Veränderungen an Fassaden“, „Keine neuen Öffnungen in historischen Wänden“, „Keine Aufzüge, die den Dachaufbau stören“. Doch sie sagen kaum etwas darüber, wie man mit Behinderungen umgeht. Das führt zu widersprüchlichen Entscheidungen. In einem Haus in Köln durfte ein Mieter einen Treppenlift einbauen, aber nur, wenn er auf der Innenseite der Treppe montiert wurde - und die Treppe dafür verkleinert werden musste. In einem ähnlichen Haus in Dresden wurde das gleiche Projekt abgelehnt, weil der Lift „den Charakter des Treppenhauses verändere“. Die Begründung: „Der Aufzug stört den historischen Raumfluss.“

Die Praxis zeigt: Es gibt keine bundesweite Regelung. Jede Denkmalschutzbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen. Das ist unfair, unvorhersehbar und kostet Zeit. Ein Mieter aus Berlin brauchte 14 Monate, bis sein Treppenlift genehmigt wurde - nachdem der Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen eingegriffen hatte. In anderen Fällen wird ein Antrag abgelehnt, weil die Materialien nicht „original“ sind. Ein Holzfußboden aus dem Jahr 1910 muss erhalten bleiben - aber der neue Bodenbelag im Bad darf nicht aus Holz sein? Warum nicht? Weil er „nicht zur historischen Ausstattung passt“. Dabei ist der Boden im Bad ein völlig anderer Raum.

Was ist erlaubt - und was nicht?

Es gibt keine pauschale Antwort. Aber es gibt Prinzipien, die viele Behörden heute anerkennen:

  • Reversibilität: Jede Maßnahme muss rückgängig gemacht werden können, ohne das Gebäude zu beschädigen. Ein Aufzug, der in einen Treppenhaus-Schacht eingebaut wird, ist problematisch. Ein Aufzug, der an der Außenwand montiert wird, ist oft akzeptiert - wenn er nicht sichtbar ist.
  • Material- und Farbverträglichkeit: Die neuen Elemente müssen optisch und textil passen. Ein weißer Aufzug an einer roten Ziegelwand? Oft abgelehnt. Ein dunkelgrauer, schlanker Aufzug mit Holzverkleidung? Oft genehmigt.
  • Keine dominanten Außenanbauten: Balkone, Erker, Erweiterungen an der Fassade sind fast immer tabu. Aber: In einigen Fällen wurde ein Balkon genehmigt, weil er die Wohnqualität für ältere Mieter deutlich verbesserte. Die Behörde wog soziale Bedürfnisse gegen bauliche Veränderungen ab - und entschied sich für die Menschen.
  • Keine Eingriffe in denkmalgeschützte Räume: Ein Flur mit originalen Stuckdecken? Da wird nicht gesägt. Ein Badezimmer, das nie renoviert wurde? Da wird nachgefragt: „Kann man den Boden absenken, ohne die Wände zu berühren?“

Die wichtigste Regel: Was du veränderst, muss dokumentiert werden. Fotos, Pläne, Materialproben, sogar ein Rückbaukonzept - das alles wird verlangt. Und es muss nachgewiesen werden: Die Maßnahme beeinträchtigt den Denkmalwert nicht unverhältnismäßig. Das ist der entscheidende Satz. Nicht „gar nicht“. Sondern „nicht unverhältnismäßig“.

Slim, reversible elevator installed on the exterior of a historic building, blending with its original facade.

Wie funktioniert der Genehmigungsprozess?

Du willst eine Wohnung barrierefrei machen? Dann gehst du Schritt für Schritt vor:

  1. Prüfe dein Recht: Bist du Mieter oder Eigentümer? Mieter können nach § 554 BGB den Vermieter bitten, barrierereduzierende Maßnahmen zuzulassen. Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft können nach § 20 WEG eine Maßnahme verlangen - aber nur, wenn sie nicht die anderen beeinträchtigt. Die Kosten trägt immer der Antragsteller.
  2. Erstelle einen detaillierten Plan: Ein Architekt oder ein spezialisierter Bauberater hilft dir. Der Plan muss zeigen: Was wird geändert? Warum? Wie wird es rückgängig gemacht? Welche Materialien werden verwendet? Wie wird der Denkmalwert geschützt?
  3. Beantrage die Genehmigungen: Zuerst das Bauamt (Bauordnungsrecht), dann die Denkmalschutzbehörde. In manchen Städten musst du beide Anträge gleichzeitig einreichen. In anderen musst du erst den Denkmalschutz fragen. Die Wartezeit: oft 6 bis 18 Monate.
  4. Prüfe Fördermöglichkeiten: Berlin zahlt bis zu 50 %, maximal 15.000 Euro. NRW übernimmt bis zu 75 %, maximal 20.000 Euro. Voraussetzung: Die Maßnahme entspricht der VV TB. Die Förderung ist kein Geschenk - sie ist ein Anreiz, um den Konflikt zu lösen.

Ein Beispiel aus Dresden: Ein 80-jähriger Mieter wollte einen Treppenlift einbauen. Der Lift sollte an der Innenseite der Treppe montiert werden. Die Denkmalschutzbehörde lehnte ab - weil die Führungsschiene den Holztreppenstufen schade. Der Mieter reichte einen neuen Plan ein: Die Schiene wurde auf einer Holzplatte montiert, die mit Klemmen befestigt wurde - ohne Bohrungen. Die Platte war aus Eiche, passte zur alten Treppe, und konnte bei Rückbau einfach entfernt werden. Die Genehmigung kam nach 8 Monaten.

Förderung und Kosten: Wer zahlt was?

Barrierefreie Umbauten in denkmalgeschützten Wohnungen sind teuer. Nicht nur wegen der komplizierten Genehmigungen, sondern auch wegen der Materialien. Ein normaler Treppenlift kostet 8.000 Euro. In einem Denkmalobjekt: 18.000 Euro - weil er speziell angefertigt werden muss, mit Holzverkleidung, leiser Motorisierung und reversibler Montage. Ein Aufzug in einem Treppenhaus: 85.000 Euro. Mit Denkmalschutzauflagen: 142.000 Euro. Die Mehrkosten kommen von: speziellen Materialien, langen Planungszeiten, mehreren Gutachten, Rückbaukonzepten.

Die gute Nachricht: Die Länder fördern. Berlin, NRW, Hessen und Baden-Württemberg haben klare Programme. Du bekommst Geld, wenn du nachweist: Die Maßnahme ist notwendig, sie ist reversibel, sie schont das Denkmal. In NRW wurde 2024 ein Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller keine Fotodokumentation der alten Wände eingereicht hatte. Ein Jahr später: gleicher Antrag, mit 47 Fotos, 3 Plänen und einem Materialtest - genehmigt. Es geht nicht um das Geld. Es geht um die Vorbereitung.

Split view of a historic and modern accessible bathroom, showing reversible upgrades without damaging original features.

Was ändert sich in Zukunft?

2025 hat Berlin sein Denkmalschutzgesetz geändert: „Bei schwerwiegenden Behinderungen hat die Barrierefreiheit Vorrang.“ Das ist ein Meilenstein. In Nordrhein-Westfalen wird die Landesbauordnung 2024 explizit verlangen, dass Barrierefreiheit bei allen Genehmigungsverfahren berücksichtigt wird. Die Bundesregierung plant bis 2026 eine bundesweite Leitlinie. Und die Europäische Kommission drängt: „Kein Denkmal darf ein Gefängnis für Menschen mit Behinderung sein.“

Technisch gibt es neue Lösungen: reversible Aufzüge, die sich in die Wand einfügen, digitale Treppenlifte, die nur bei Bedarf erscheinen, Bodenheizungen, die unter alten Fußböden verlegt werden, ohne sie zu entfernen. Experten sagen: Bis 2030 wird es Lösungen geben, die Denkmalschutz und Barrierefreiheit nicht mehr als Gegensätze sehen, sondern als zwei Seiten derselben Medaille.

Was kannst du tun?

Wenn du in einer denkmalgeschützten Wohnung lebst und Barrierefreiheit brauchst:

  • Starte klein: Barrierereduzierung ist oft schneller möglich als ein kompletter Umbau.
  • Suche dir einen Experten: Nicht jeder Architekt kennt die Regeln. Suche nach jemandem, der schon mit Denkmalschutz gearbeitet hat.
  • Dokumentiere alles: Fotos, Pläne, Materialproben. Ohne Nachweise gibt es keine Genehmigung.
  • Frage nach Förderung: Dein Land hat ein Programm. Es lohnt sich, danach zu fragen.
  • Verwende deine Rechte: Als Mieter hast du Anspruch auf Anpassungen. Als Eigentümer kannst du in der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass Maßnahmen ermöglicht werden.

Es ist kein Kampf zwischen Geschichte und Gegenwart. Es geht darum, dass Geschichte für alle da ist - nicht nur für die, die sich leicht bewegen können. Und das ist kein Luxus. Das ist ein Recht.

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