Ein neues Haus, frisch bezogen - und dann die ersten Risse an der Wand, das undichte Dach, der laute Treppenhausflur. Plötzlich ist die Freude weg. Wer zahlt jetzt? Der Bauträger? Der Architekt? Oder müssen Sie als Eigentümer selbst die Kosten tragen? Diese Fragen tauchen bei fast jedem dritten Bauvorhaben in Deutschland auf - und oft zu spät. Die Rechtslage ist komplex, aber nicht unüberwindbar. Wer weiß, wer wofür haftet, kann Fehler vermeiden und Ansprüche durchsetzen.
Wer haftet für was? Die Grundregeln
Der Bauträger, also das Bauunternehmen, haftet für die Ausführung. Wenn die Dachziegel falsch verlegt sind, die Fenster nicht dicht halten oder die Fußböden uneben sind - das ist seine Schuld. Er muss nach den Plänen bauen, den anerkannten Regeln der Technik folgen und die Materialien verwenden, die vereinbart wurden. Ein Fehler in der Ausführung ist sein Problem. Der Architekt haftet für die Planung und die Bauüberwachung. Wenn die Statik nicht stimmt, die Dachneigung zu flach ist oder die Schalldämmung nicht den Vorgaben entspricht - dann liegt der Fehler oft in der Planung. Auch wenn er Mängel während der Bauzeit sieht, aber nicht meldet oder nicht dokumentiert, haftet er. Die HOAI 2021 schreibt vor, dass er mindestens einmal pro Woche die Baustelle kontrollieren und alle Mängel schriftlich festhalten muss. Wer das nicht tut, verliert seinen Schutz. Der Eigentümer - also der Bauherr - haftet nicht für Mängel, die er nicht verursacht hat. Aber er hat Pflichten: Er muss Mängel rechtzeitig rügen, schriftlich dokumentieren und nicht einfach ignorieren. Wer drei Jahre lang schweigt, verliert seinen Anspruch. Die Verjährungsfrist für Baumängel beträgt fünf Jahre - und sie läuft ab dem Tag der Abnahme des Gebäudes. Bei versteckten Mängeln, die erst später sichtbar werden, beginnt die Frist erst mit der Entdeckung.Die Abfolge: Was tun, wenn ein Mangel auffällt?
Viele Bauherren machen denselben Fehler: Sie rufen sofort den Architekten an. Das ist falsch. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eindeutig: Zuerst muss der Bauträger zur Nachbesserung aufgefordert werden. So geht’s richtig:- Den Mangel schriftlich dokumentieren: Fotos, Datum, genaue Beschreibung.
- Den Bauträger formell auffordern, den Mangel innerhalb von 14 Tagen zu beheben. Die Frist muss schriftlich sein - per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.
- Wenn er nicht reagiert oder es nicht richtig macht: Erst dann können Sie den Architekten einschalten - und zwar nur, wenn der Mangel auf einen Planungs- oder Überwachungsfehler zurückgeht.
- Wenn der Architekt versagt hat, können Sie von ihm Schadensersatz verlangen - ohne ihm vorher eine Frist zu setzen.
Warum die Dokumentation alles entscheidet
72 % aller abgelehnten Schadensersatzansprüche scheitern nicht am Recht - sondern an der fehlenden Dokumentation. Keine Fotos? Keine Mängelprotokolle? Keine E-Mails? Dann ist es Ihre Schuld, nicht die des Architekten. Die meisten Architekten haben heute digitale Bauakten. Aber das ist kein Schutz. Wer nur mündlich sagt: „Das sieht nicht gut aus“, ohne es zu protokollieren, ist rechtlich verloren. Die Bundesarchitektenkammer bestätigt: 78 % der Haftungsfälle gegen Architekten entstehen, weil sie keine ordentlichen Bauüberwachungsprotokolle geführt haben. Was Sie als Eigentümer tun müssen:- Alle Mängel sofort schriftlich melden - nicht nur per WhatsApp.
- Fotos mit Datum und Ort versehen.
- Alle Gespräche mit Bauträger und Architekt per E-Mail führen.
- Eine Mängelliste mit Unterschrift des Architekten anfordern - wenn er die Mängel bestätigt.
Verjährung: Der Zeitdruck, den fast alle unterschätzen
Fünf Jahre klingt viel. Ist es aber nicht. Viele Bauherren merken erst nach drei Jahren, dass die Fassade feucht wird - und dann ist es zu spät. Die Verjährung läuft ab Abnahme. Wenn Sie das Haus im Mai 2021 bezogen haben, ist die Frist im Mai 2026 abgelaufen. Versteckte Mängel sind die Ausnahme. Wenn Sie beispielsweise erst 2025 entdecken, dass die Kellerwand durch fehlerhafte Abdichtung nass wird, und Sie wissen, dass das bei der Abnahme nicht sichtbar war, dann beginnt die Frist erst 2025. Aber: Sie müssen nachweisen, dass der Mangel wirklich versteckt war. Ein Gericht glaubt Ihnen nicht einfach so. Ein Fall aus der Praxis: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft klagte 2023 auf 500.000 € Schadensersatz wegen Schallschutzmängeln. Die Klage wurde abgewiesen - die Mängel waren schon 2019 sichtbar, aber niemand hatte sie gemeldet. Die Frist war verjährt. Kein Architekt, kein Bauträger - nur die Eigentümer trugen den Schaden.Haftungskomplexität: Warum Architekt und Bauträger nicht gleich behandelt werden
Ein häufiger Irrtum: Wenn der Architekt und der Bauträger beide Fehler gemacht haben, haften sie gemeinsam. Das ist falsch. Der BGH hat klargestellt: Der Bauherr muss zuerst den Bauträger zur Nachbesserung auffordern. Erst danach kann er den Architekten verklagen - selbst wenn der Architekt den Fehler verursacht hat. Warum? Weil der Bauträger der direkte Ausführende ist. Der Architekt ist der Berater. Die Rechtsordnung will, dass der Schaden zuerst durch die ursprüngliche Partei behoben wird - nicht durch einen Dritten. Das ist ein entscheidender Unterschied zur klassischen Gesamtschuldnerhaftung. Ein Beispiel: Ein Fenster ist schief eingebaut (Bauträger) und die Planung sah vor, dass es nicht dicht sein kann (Architekt). Der Bauträger muss das Fenster neu einbauen. Wenn er es nicht macht, können Sie den Architekten wegen fehlerhafter Planung verklagen. Aber Sie dürfen nicht einfach den Architekten zwingen, das Fenster selbst zu ersetzen.
Die Zukunft: Digitalisierung und steigende Risiken
Die Baubranche verändert sich. Mit BIM (Building Information Modeling) werden alle Planungsdaten digital verknüpft - von der Statik bis zur Heizungsplanung. Das bedeutet: Wer einen Fehler macht, lässt eine digitale Spur. Architekten, die ihre Pläne nicht in BIM einpflegen, haben künftig eine noch schwerere Nachweispflicht. Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: Im Jahr 2023 gab es in Deutschland über 218.000 Baugenehmigungen für Wohnhäuser. Bei einer durchschnittlichen Mängelquote von 2,3 pro Gebäude sind das über 500.000 mögliche Haftungsfälle. Die Berufshaftpflichtprämien für Architekten sind in den letzten fünf Jahren um 34 % gestiegen. Die Zahl der Streitigkeiten wird bis 2027 jährlich um 5,2 % wachsen. Ein weiterer Treiber: Energiewende und Nachhaltigkeitsvorgaben. Wer heute eine Wärmedämmung plant, muss nicht nur die Statik, sondern auch die Luftdichtigkeit, die Feuchtebilanz und die Materialverträglichkeit berücksichtigen. Ein Fehler hier - und der Mangel wird erst nach Jahren sichtbar. Das ifo Institut prognostiziert bis 2030 eine Steigerung der Planungsfehler um 18 %.Was Sie jetzt tun können
Sie haben ein neues Haus? Dann merken Sie sich diese drei Regeln:- Kein Mangel bleibt unausgesprochen. Schreiben Sie alles auf - und zwar sofort.
- Erst der Bauträger, dann der Architekt. Die Reihenfolge ist rechtlich bindend.
- Die Frist ist Ihr größter Feind. Notieren Sie den Abnahmetag. Rechnen Sie fünf Jahre zurück.
Frequently Asked Questions
Kann ich den Architekten direkt verklagen, wenn der Bauträger insolvent ist?
Nein. Selbst wenn der Bauträger insolvent ist, müssen Sie zuerst eine formelle Nachbesserungsfrist setzen - auch wenn Sie wissen, dass er nicht mehr antworten wird. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie den Architekten in Anspruch nehmen. Andernfalls verlieren Sie Ihren Anspruch. Die Insolvenz des Bauträgers ändert nichts an der rechtlichen Abfolge.
Was passiert, wenn ich den Mangel nicht schriftlich melde?
Sie verlieren Ihren Anspruch. Mündliche Aussagen, WhatsApp-Nachrichten oder Anrufe zählen nicht als rechtlich wirksame Mängelrüge. Nur schriftliche Mitteilungen - per E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben - gelten vor Gericht. Ohne Dokumentation ist Ihr Anspruch ungültig, egal wie offensichtlich der Mangel ist.
Muss der Architekt auch versteckte Mängel erkennen?
Ja. Der Architekt haftet nicht nur für sichtbare Mängel, sondern auch für solche, die bei sachgerechter Bauüberwachung hätten erkannt werden müssen. Wenn er wöchentlich die Baustelle kontrolliert, aber eine undichte Dachkonstruktion übersehen hat, die bei einer ordentlichen Prüfung auffällig gewesen wäre, haftet er. Die Pflicht zur objektiven Klärung der Mängelursachen ist eine zentrale Pflicht nach BGH-Rechtsprechung.
Kann ich das Honorar kürzen, ohne den Architekten vorher zu rügen?
Ja - aber nur, wenn der Architekt seine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt hat. Wenn er Ihnen beispielsweise nicht gesagt hat, dass eine bestimmte Abdichtung nicht den Anforderungen entspricht, und Sie deshalb einen Schaden erleiden, können Sie das Honorar mindern und Schadensersatz verlangen, ohne ihm vorher eine Frist zu setzen. Das ist eine Ausnahme von der Regel.
Wie lange dauert ein Haftungsprozess gegen einen Architekten?
Ein durchschnittlicher Prozess dauert zwischen 12 und 24 Monate, je nach Komplexität. Viele Fälle werden aber vor Gericht beigelegt, wenn ein Gutachterbericht vorliegt. Die meisten Architekten schließen daher einen Vergleich ab, um hohe Rechtskosten zu vermeiden. Ein Gutachterbericht ist oft der Schlüssel zum schnellen und kostengünstigen Ergebnis.
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